Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeitige Berechnung der Hartz-IV-Sätze für Kinder und Erwachsene als verfassungswidrig erklärt. Die Bundesregierung muss nun bis zum Ende des Jahres eine neue Regelung finden.
“Der Staat ist verpflichtet, den Bedürftigen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die für ein menschenwürdiges Leben erforderlich sind”, stellte Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts, in der Urteilsverkündung klar. Dazu gehörten nicht nur physische und materielle Aspekte, sondern auch die Teilhabe an dem gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Der Staat darf also nicht nur Faktoren wie Nahrung und Kleidung zur Grundlage der Berechnungen machen.
Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 –
Regelleistungen nach SGB II (”Hartz IV- Gesetz”) nicht verfassungsgemäß
I. Sachverhalt
1. Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom
24. Dezember 2003 (sog. „Hartz IV-Gesetz“) führte mit Wirkung vom 1.
Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und die bisherige
Sozialhilfe im neu geschaffenen Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
in Form einer einheitlichen, bedürftigkeitsabhängigen Grundsicherung für
Erwerbsfähige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden
Personen zusammen. Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige
Arbeitslosengeld II und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft
lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen, insbesondere Kinder vor
Vollendung des 15. Lebensjahres, Sozialgeld. Diese Leistungen setzen
sich im Wesentlichen aus der in den §§ 20 und 28 SGB II bestimmten
Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen für
Unterkunft und Heizung zusammen. Sie werden nur gewährt, wenn
ausreichende eigene Mittel, insbesondere Einkommen oder Vermögen, nicht
vorhanden sind. Die Regelleistung für Alleinstehende legte das SGB II
zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens für die alten Länder einschließlich
Berlin (Ost) auf 345 Euro fest. Die Regelleistung für die übrigen
Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestimmt es als prozentuale Anteile
davon. Danach ergaben sich zum 1. Januar 2005 für Ehegatten,
Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ein Betrag von
gerundet 311 Euro (90%), für Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ein Betrag von 207 Euro (60%) und für Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres ein Betrag von 276 Euro (80%).
Selten hat ein Wahlplakat der LINKEN sich als prophetischer und vorausschauender erwiesen als das des saarländischen Landesverbandes im vergangenen Landtagswahlkampf! “Wer grün wählt, wird sich schwarz ärgern”, rief es den Wählern von Laternenpfählen und Plakatwänden entgegen.


